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1. ANMELDUNG

Mit seiner Anmeldung bietet das reiseinteressierte Mitglied (nachstehend Teilnehmer genannt) dem Skiclub Einhausen-Lorsch e.V. (Veranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages an und erkennt gleichzeitig die Reisebedingungen des Skiclubs Einhausen-Lorsch e.V. als Veranstalter an. Die Anmeldung wird nur wirksam, wenn sie schriftlich (Post, Mail, Fax) oder online erfolgt und die Anzahlung auf das Konto des Skiclubs Einhausen-Lorsch e. V. geleistet ist.
Für den Veranstalter wird der Reisevertrag verbindlich, wenn dieser dem Teilnehmer die Buchung und den Preis der Reise per Mail schriftlich bestätigt.
Liegen mehr Anmeldungen vor, als Plätze vorhanden sind, entscheidet das Eingangsdatum des Anzahlungsbetrages.
Der Anmelder haftet für alle Vertragsverpflichtungen, die er und die von ihm angemeldeten Mitreisenden mit der Anmeldung als Teilnehmer der Reise eingegangen sind.

2. ZAHLUNGEN

Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung in Höhe des ausgeschriebenen Anzahlungsbetrages pro Person fällig. Der Restbetrag ist spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt auf das Konto des Skiclubs Einhausen-Lorsch e.V. zu überweisen. Bei Zahlungen sind stets Reiseziel, Reisetermin und der Name des Teilnehmers anzugeben. Werden die im Reiseprogramm genannten Zahlungstermine nicht eingehalten, muss der Veranstalter von einem Reiserücktritt ausgehen.

3. LEISTUNGEN / PREISE

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen/Preise in dem Reiseprogrammangebot des Skiclubs Einhausen-Lorsch e.V. bzw. die auf der Reisebestätigung angegebenen Leistungsbeschreibungen/Preise verbindlich. Kosten und Nebenabreden, die den vertraglichen Umfang ändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
Vor Vertragsabschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Teilnehmer vor Buchung informiert wird.
Unterschiede in der Ausstattung der angemieteten Zimmer, bei gleichem Preisniveau berechtigen nicht zu einer teilweisen Rückerstattung des Preises.
Sind Busfahrten ausgeschrieben und kalkuliert, wird von jedem Teilnehmer die Mitfahrt im Bus vorausgesetzt.
Fahrtenleiter und ggf. weitere Betreuer sind ehrenamtlich für den Veranstalter tätig. Ein Rechtsanspruch auf skiläuferische Betreuung, Skiunterricht, Tourenführung und ähnliches besteht nicht. Für wetterbedingte Umstände ist der Veranstalter in keinem Fall verantwortlich. Insbesondere stellt Schneemangel keinen Rücktrittsgrund dar.

4. RÜCKTRITT

Vor Reisebeginn kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Der Teilnehmer hat in diesem Fall dem Veranstalter neben einer Stornogebühr von 30,00 Euro sämtliche mit der Stornierung entstandenen Kosten (z.B. Forderungen der Leistungsträger, Gruppenminderbelegung usw.) zu erstatten.
Falls der Teilnehmer eine Ersatzperson benennt, die vollumfänglich in seine mit dem Reisevertrag bestehenden Verpflichtungen eintritt, so erfolgt die Stornierung für den Teilnehmer ohne Kosten mit Ausnahme der o.g. grundsätzlichen Stornogebühr von 30,00 Euro.
Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, Stornierungskosten bei seiner persönlichen Reiserücktritt- bzw. Reiseabbruchversicherung (Ziffer 11) geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN VERANSTALTER

Im Falle zu geringer Anmeldezahlen oder bei nicht lösbaren Problemen mit Leistungsträgern (Hotel, Beförderungsunternehmen usw.) kann derVeranstalter bis zu zwei Wochen vor Beginn der Reise von dem Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts werden dem Teilnehmer die bereits geleisteten Zahlungen umgehend zurückerstattet.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung auf einem Umstand, der nach Vertragsabschluss eingetreten und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, ist der Veranstalter berechtigt, durch die Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Der Teilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Abnahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigt wird.
Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmer, Hotels etc.) und für die Richtigkeit der Beschreibung aller in dem Reiseprospekt angegebenen Reisedienstleistungen.
Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Gebiets- oder Ortsprospekten, auf deren Erstellung er keinen Einfluss hat und deren Richtigkeit der Veranstalter nicht überprüfen kann. Der Veranstalter haftet auch nicht, wenn sich die Verhältnisse nach Veröffentlichung des Reiseprospektes wesentlich verändern. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden.
Der Veranstalter befördert das Reise- und Handgepäck in Bussen im Rahmen der vertraglichen Leistungen kostenlos, jedoch ohne Haftung bei etwaigen Beschädigungen, Verlusten, Fehlleitungen, Verspätungen etc. Jeder Teilnehmer ist für sein Gepäck und Sportgerät beim Be- und Entladen des Reisebusses sowie im Skigebiet selbst verantwortlich. Der Skiclub Einhausen-Lorsch e. V. übernimmt als Veranstalter keine Haftung.
Für wetterbedingte Umstände ist in keinem Fall der Veranstalter verantwortlich. Insbesondere stellt Schneemangel kein Rücktrittsgrund dar.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, Verlust oder Verwechslung von Gegenständen, Verspätungen oder ähnliches. Keinesfalls übernimmt der Veranstalter irgendwelche Aufsichtspflichten für minderjährige Teilnehmer. Ausnahme bei Jugendfahrt im Rahmen der verbindlichen Teilnehmererklärung.

7. HAFTUNG

Die Haftung des Veranstalters aus dem Reisevertrag ist insgesamt auf die Höhe des einfachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurde. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde oder der Veranstalter als Leistungsträger in Anspruch genommen wird. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit gesetzliche Vorschriften die Haftung von Leistungsträgern beschränkt oder ausschließt.

8. MITWIRKUNGSPFLICHT

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Teilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Bei Reisen mit einem Fahrtenleiter des Skiclubs ist dieser sofort zu informieren. Sollte eine Abhilfe nicht möglich sein, lässt sich der Teilnehmer dies schriftlich bestätigen. Eine Mängelanzeige muss innerhalb von 4 Wochen nach der vereinbarten Rückkehr bei dem Veranstalter vorliegen. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von sechs Monaten nach der vereinbarten Rückkehr. Verletzungen während der Fahrt sind dem Fahrtenleiter unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist im Zweifel berechtigt, sich die Transportfähigkeit des Verletzten von einem Arzt bescheinigen zu lassen.

9. FOTOERLAUBNIS

Die Teilnehmer werden gegebenenfalls im Rahmen der Reise oder Veranstaltung in Form von Gruppen- oder Einzelaufnahmen fotografiert.
Mit der Anmeldung zur Reise willigt der Teilnehmer in die Verwendung der Bildaufnahmen durch den Reiseveranstalter zur Außendarstellung (z. B. Kataloge, Prospekte, HomePage, Dia-Shows etc.) ohne weitere Genehmigung ein, soweit dadurch die guten Sitten und die persönliche Ehre des / der abgebildeten Person nicht verletzt wird.
Die Rechteeinräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung, soweit dies nicht entstellend ist.
Mit der Reiseanmeldung oder Teilnahme an den Veranstaltungen des Skiclubs Einhausen-Lorsch e.V. erklärt der Teilnehmer sein Einverständnis zur Veröffentlichung und weiteren Verwendung ohne jegliche Forderung gegenüber dem Veranstalter. Dieses Einverständnis gilt zeitlich unbegrenzt und ist nicht an die Mitgliedschaft im Skiclub gebunden.

10. PASS- ZOLL- UND DEVISENBESTIMMUNGEN

Es ist erforderlich, dass jeder Teilnehmer bei den Fahrten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitführt und sich mit den jeweiligen Zoll- und Devisenbestimmungen vertraut macht.

11. VERSICHERUNG

Jeder Teilnehmer ist selbst verantwortlich für den privaten Abschluss von Reiserücktritt-Versicherung, Reiseabbruchs-Versicherung, Unfallversicherung, Auslandskrankenversicherung, Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung.

12. ALLGEMEINES

Die Angaben im Programmangebot des Skiclubs Einhausen-Lorsch e.V. entsprechen dem Stand der Drucklegung bzw. Veröffentlichung, die Berichtigung von Irrtümern sowie von Schreib- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Die Ungültigkeit einzelner Teile dieser Reisebedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Veranstalter: Skiclub Einhausen-Lorsch e.V., Magdalenenstr. 14, 64579 Gernsheim

Einhausen, 19. Juni 2026

Skiclub Einhausen-Lorsch e. V.

Der Vorstand